Dieser Beitrag behandelt die Entwicklung des Datenschutzes in Deutschland und Europa.

Anfänge der Datenschutzgesetzgebung

Der Schutz personenbezogener Daten ist seit langem in Standes- oder Berufsethiken geregelt. Beispiele sind die ärztliche Schweigepflicht, das Steuergeheimnis, das Postgeheimnis oder auch das Beichtgeheimnis. Erste Überlegungen, Datenschutz in einem Gesetz zu regeln wurden in Deutschland in den 1960er Jahren angestellt. Das Bundesland Hessen hat 1970 das erste Datenschutzgesetz weltweit vorgelegt, der Bund zog 1977 nach. Bereits in diesen frühen Fassungen wurde vor allem auf die automatisierte Verarbeitung von Daten durch Behörden und Unternehmen eingegangen. Aktenmäßig erfasste Daten waren ausdrücklich ausgenommen. Unternehmen wurde die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung – hier vor allem: Übermittlung, also Überlassung von Daten für andere, meist zu Werbezwecken – von personenbezogenen Daten ausdrücklich erlaubt, wenn sie sich auf

  1. Namen
  2. Titel, akademische Grade,
  3. Geburtsdatum,
  4. Beruf, Branchen- oeder Geschäftsbezeichnung,
  5. Anschrift,
  6. Rufnummer

beschränkten und nicht mehr als eine „Angabe der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe“ enthielt.

Entwicklung des Datenschutzes in Deutschland und Europa

Bereits wenige Jahre nach der Einführung des BDSG 1977 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Urteil zur Volkszählung am 15. Dezember 1983 den Grundsatz der „informationellen Selbstbestimmung“ aufgestellt und damit dem BDSG bescheinigt, dass es den verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht genüge. Wieder war es das Bundesland Hessen, das diesen Grundsatz 1986 als erstes in ein Landesdatenschutzgesetz übernahm. Der Bund hat die informationelle Selbstbestimmung erst 1990 ins BDSG eingearbeitet.

Die Richtlinie 95/46/EG

Am 24. Oktober 1995 erließ die Europäische Union die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. In ihr wird erstmals auf europäischer Ebene der „Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ geregelt. Allein die Begründung für die Richtlinie umfasst in 72 Artikeln 4501 Wörter.

„Gegenstand der Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß Absatz 1 gewährleisteten Schutzes.“

Europäische Richtlinien sind nicht direkt geltendes Recht, sondern müssen innerhalb gesetzter Fristen in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das „Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze“ am 23. Mai 2001 umgesetzt. Es bedurfte dazu erst der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, weil die ursprünglich gesetzte Frist von drei Jahre bereits 1998 verstrichen war.

2010 unterlag Deutschland in einem weiteren, 2005 eingeleiteten, Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH urteilte, dass die Bundesländer „staatliche Aufsicht über die Instanzen der Datenschutzkontrolle“ ausübten.

Datenschutznovelle 2009

Eine bedeutsame Änderung für die Werbewirtschaft wurde mit der zweiten Datenschutznovelle am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Dieser „Novelle II“ genannten Änderung des BDSG gingen jahrelange, teils erbittert geführte Verhandlungen zwischen der Werbewirtschaft und dem Deutschen Bundestag voraus. Hardliner auf Seiten der Datenschützer forderten eine schriftliche Einverständniserklärung für jeden Kontaktversuch eines Unternehmens mit einem potenziellen Kunden. Diese „opt-in“ genannte Regelung galt seit 2004 bereits für telefonische Kontaktanbahnung. Rechtliche Grundlage war hier allerdings nicht das BDSG, sondern das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“. Es zielte vor allem auf am Telefon geschlossene Verkaufsverträge, die in den Jahren zuvor immens zugenommen hatten und zu einer regelrechten Plage wurden.

Die konsequente Anwendung des opt-in-Verfahrens für alle Werbeformen, besonders für die Werbung mit postalisch zugestellten Briefen (Mailings), hätte die Werbewirtschaft vor unlösbare Probleme gestellt. Der letztlich gefundene Kompromiss hat sich in der Praxis durchaus bewährt.

Bedeutsame Änderungen waren vor allem die faktische Aufhebung des Listenprivilegs, die zur Folge hatte, dass die qualitativ beste Quelle für Adressen weitgehend versiegt ist und die Einführung des opt-in-Verfahrens für Mailings, die aber abgemildert werden konnte.

Die Zukunft: Die Datenschutz-Grundverordnung

Mit der am 25. Januar 2012 im Rahmen der EU-Datenschutzreform von der Europäischen Kommission vorgestellten EU Datenschutz-Grundverordnung kommt eine Regelung, die europaweit einheitliche Datenschutz-Standards bringen wird, die für alle Unternehmen und Behörden gelten, die in Europa personenbezogene Daten nutzen, auch wenn sie außerhalb Europas ihren Sitz haben. Im Gegensatz zur Richtlinie 95/46/EG wird die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar geltendes Recht sein. Es bedarf nicht der Umsetzung in nationales Recht. Die EU Datenschutz-Grundverordnung ist am 24. Mai 2016 in Kraft getreten und wird ab dem 25. Mai 2018 angewendet. In Kürze wird es hier einen ausführlichen Artikel über die EU Datenschutz-Grundverordnung geben.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert